Abgasuntersuchung (AU § 47a StVZO)

Wir führen für Sie an Ihrem Fahrzeug die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO durch.Um zu gewährleisten, dass der maximale Schadstoffausstoß eines Fahrzeugs den Richtlinien der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entspricht, müssen Sie als Fahrzeughalter Ihr Fahrzeug (Motorräder ausgenommen) regelmäßig einer Abgasuntersuchung unterziehen. Hierbei nimmt ein Sachverständiger anhand elektrischer Prüfgeräte eine Messung der Schadstoffemissionen Ihres Fahrzeugs vor und händigt Ihnen anschließend einen detaillierten Prüfbericht aus.

Fristen der Abgasuntersuchung (in Monaten)

Fahrzeugart
erstmalig
generell
Ottomotor (Benzin) ohne KAT
nach 24
alle 24
Ottomotor (Benzin) mit ungeregeltem KAT (UKAT)
nach 24
alle 24
Ottomotor (Benzin) mit geregeltem KAT (GKAT)und OBD
nach 36
alle 24
Dieselmotor /Diesel OBD (Bis 3,5 t )
nach 36
alle 24

Hinweis zum Prüfbericht:
Der Prüfbericht ist gemäß §47a (4) StVZO aufzubewahren. Er wird von der KFZ-Zulassungsbehörde bei Befassung mit den Fahrzeugpapieren (wie Abmeldung, Ummeldung, Zusatzeintragungen) verlangt. Sollten Sie Ihren Prüfbericht verloren oder verlegt haben, können Sie sich entweder von der Institution, welche die letzte Abgasuntersuchung durchgeführt hat, eine Zweitschrift besorgen oder Sie müssen auf eigene Kosten eine neue Abgasuntersuchung durchführen lassen. Die Prüfplakette auf dem Kennzeichen ist als Nachweis über eine gültige Abgasuntersuchung nicht ausreichend.
Hinweis zur Untersuchungsfrist:
Überziehen Sie die Untersuchungsfrist, müssen Sie mit einem Bußgeld in folgender Höhe rechnen:

· 2 bis 8 Monate: 15,- €
· über 8 Monate: 40,- € und 1 Punkt in Flensburg