|

|
Wir führen für Sie an Ihrem Fahrzeug die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch.
Die Hauptuntersuchung im Volksmund auch als "TÜV" bezeichnet. AlsFahrzeughalter sind Sie laut § 29 StVZO verpflichtet, Ihr Fahrzeug zur Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustandes in regelmäßigen Abständen der Hauptuntersuchung (HU) zu unterziehen. Hierbei wird Ihr Fahrzeug zur Feststellung etwaiger Mängel durch einen Sachverständigen überprüft, welcher Ihnen nach Abschluss der Hauptuntersuchung einen detaillierten Prüfbericht aushändigt.
Hinweise zum Prüfbericht: Der Prüfbericht ist gemäß §29 (10) StVZO aufzubewahren. Er wird von der KFZ-Zulassungsbehörde bei Befassung mit den Fahrzeugpapieren (wie Abmeldung, Ummeldung, Zusatzeintragungen) verlangt. Sollten Sie Ihren Prüfbericht verloren oder verlegt haben, können Sie sich entweder von der Institution, welche die letzte Hauptuntersuchung durchgeführt hat, eine Zweitschrift besorgen oder Sie müssen auf eigene Kosten eine neue Hauptuntersuchung durchführen lassen. Die Prüfplakette auf dem Kennzeichen bzw. der Stempel im Fahrzeugschein sind als Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung nicht ausreichend. HinweiszurUntersuchungsfrist: Überziehen Sie die Untersuchungsfrist, müssen Sie mit einem Bußgeld in folgender Höhe rechnen:
• 2 bis 4 Monate: 15,- € • 5 bis 8 Monate: 25,- € • über 8 Monate: 40,- € und 2 Punkte in Flensburg
Fristen der Hauptuntersuchung (in Monaten)
| Fahrzeugart |
erstmalig
|
generell
|
| PKW |
nach 36
|
alle 24
|
| Kraftrad & Leichtkraftrad |
nach 24
|
alle 24
|
| Anhänger & Wohnanhänger, kleiner 3,5 t |
nach 24
|
alle 24
|
| Wohnanhänger & Caravan (nicht motorisiert) |
nach 24
|
alle 24
|
| LKW kleiner 3,5 t |
nach 36
|
alle 24
|
| LKW ab 3,5 t, bis 6 Jahre |
nach 24
|
alle 24
|
|