Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO

Wir führen für Sie an Ihrem Fahrzeug Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO durch

Ihr Fahrzeug erhält vom Fahrzeughersteller eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Mit dieser Betriebserlaubnis wird Ihr Fahrzeug von der Bundesrepublik Deutschland für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen

Technische Veränderungen an Ihrem Fahrzeug können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Wenn Sie zB .eine Tieferlegung des Fahrwerks oder die Änderung der Felgen/Reifen-Kombinationen, vornehmen, erlischt unter Umständen die werksseitige allgemeine Betriebserlaubnis. Für die neuen Fahrzeugteile erhalten Sie vom Teilehersteller eine separate Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten.

Die Notwendigkeit einer Abnahme können Sie der allgemeinen Betriebserlaubnis des Teileherstellers entnehmen. Dort ist verzeichnet, ob eine Abnahme zwingend notwendig oder das Mitführen der allgemeinen Betriebserlaubnis ausreichend ist.
Bei Fahrzeugteilen, für die vom Teilehersteller ein Teilegutachten ausgestellt wurde, ist eine Abnahme zwingend erforderlich.
Insbesondere Änderungen an Fahrwerk, Bremsen und Lenkung bedürfen generell einer Abnahme.


Rechtliches


Gemäß § 19 Abs. 5a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind Fahrten genehmigt, die nach dem Erlöschen der Betriebserlaubnis in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Hierunter fallen im Wesentlichen Fahrten zur Begutachtung oder Abnahme von technischen Änderungen sowie Fahrten zur Zulassungsbehörde. Andere Fahrten sind untersagt.