Zu unseren Leistungen gehören Hauptuntersuchungen, Änderungsabnahmen, BO-Kraft, Feinstaubplaketten und Oldtimereinstufung.
Als Fahrzeughalter sind Sie laut § 29 StVZO verpflichtet, Ihr Fahrzeug zur Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustandes in regelmäßigen Abständen der Hauptuntersuchung (HU) zu unterziehen. Hierbei wird Ihr Fahrzeug zur Feststellung etwaiger Mängel durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen von einer Überwachungsorganisation wie der KÜS betrauten Prüfingenieur überprüft, welcher Ihnen nach Abschluss der Hauptuntersuchung einen detaillierten Prüfbericht aushändigt.
Wir führen für Sie an Ihrem Fahrzeug die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch.
Der Prüfbericht ist gemäß §29 (10) StVZO aufzubewahren. Er wird von der KFZ-Zulassungsbehörde bei Befassung mit den Fahrzeugpapieren (wie Abmeldung, Ummeldung, Zusatzeintragungen) verlangt. Sollten Sie Ihren Prüfbericht verloren oder verlegt haben, können Sie sich entweder von der Institution, welche die letzte Hauptuntersuchung durchgeführt hat, eine Zweitschrift besorgen oder Sie müssen auf eigene Kosten eine neue Hauptuntersuchung durchführen lassen. Die Prüfplakette auf dem Kennzeichen bzw. der Stempel im Fahrzeugschein sind als Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung nicht ausreichend.
Bei Überziehung der HU von mehr als 2 Monaten ist mit einem um 20% höheren Entgelt bei der Untersuchung zu rechnen.
Der Fahrzeughersteller erhält nach §20 StVZO eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) nach Entscheidung durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Mit dieser Betriebserlaubnis wird Ihr Fahrzeug von der Bundesrepublik Deutschland für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.
Wir führen für Sie an Ihrem Fahrzeug Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO durch
Technische Veränderungen an Ihrem Fahrzeug können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Wenn Sie zB .eine Tieferlegung des Fahrwerks oder die Änderung der Felgen/Reifen-Kombinationen, vornehmen, erlischt unter Umständen die werksseitige allgemeine Betriebserlaubnis. Für die neuen Fahrzeugteile erhalten Sie vom Teilehersteller eine separate Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten.
Die Notwendigkeit einer Abnahme können Sie in der nach §22 StVZO erteilten Betriebserlaubnis des Teileherstellers entnehmen. Dort ist verzeichnet, ob eine Abnahme zwingend notwendig oder das Mitführen der erteilten Betriebserlaubnis ausreichend ist.
Bei Fahrzeugteilen, für die vom Teilehersteller ein Teilegutachten ausgestellt wurde, ist eine Abnahme zwingend erforderlich. Insbesondere Änderungen an Fahrwerk, Bremsen und Lenkung bedürfen generell einer Abnahme.
Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen müssen zu einer jährlichen Hauptuntersuchung mit speziellen Prüfpunkten Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen.
Wir führen für Sie an Ihrem Fahrzeug die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch.
Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen. (§41 BOKraft)
· Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
· Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen
· Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
· Automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
· Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen
Vor der Erstinbetriebnahme müssen Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse eine außerordentliche Hauptuntersuchung über sich ergehen lassen.
Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibus in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.
Für ein fabrikneues Fahrzeug kann die außerordentliche Hauptuntersuchung auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften der BOKraft erfüllt sind.
Seit dem 1. März 2007 sollen nur noch Personen- oder Lastkraftwagen und Busse mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe in so genannten Umweltzonen fahren dürfen. Welches Fahrzeug mit welcher Plakette fahren darf erfährt man aus seinen Fahrzeugdokumenten.
Es gibt die Feinstaubplakette in drei Verschiedenen Farben geben. Für die Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4, die die Abgasnorm Euro 4 oder besser erfüllen, ist die Plakette grün. Die gelbe Plakette gehört zu den Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 3, die die Abgasnorm Euro 3 erfüllen; die rote Plakette kennzeichnet die Schadstoffgruppe 2 mit der Abgasnorm 2. Je nach Feinstaubbelastung dürfen Fahrzeuge mit der jeweiligen Schadstoffgruppe/Plakettenfarbe in die Umweltzone.
H-Kennzeichen zur Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes
Seit dem 10. Februar 2006 ist es „amtlich“ und in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt: Ab dem 1. März 2007 gelten für die Wiederzulassung für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge neue Rahmenbedingungen. Ebenso wird die Begutachtung für die Anerkennung von Fahrzeugen als Oldtimer neu geregelt. Die Prüfingenieure der KÜS bieten diese bisher monopolisierten Tätigkeiten ab März 2007 an. Damit wird den langjährigen Bemühungen der KÜS um weitere Liberalisierung in der gesetzlich geregelten Fahrzeugüberwachung wieder ein Stück mehr Rechnung getragen.
Im Bereich der Oldtimer-Gutachten gibt es für die Prüfingenieure der KÜS ab März 2007 ein neues Betätigungsfeld (§23 StVZO). Sie werden ihre Dienstleistungen zur Einstufung als Oldtimer direkt den Liebhabern historischer Fahrzeuge anbieten. Das Fahrzeuggutachten wird dann vom KÜS-Prüfingenieur erstellt, so dass die bisher übliche Vorfahrt bei der Technischen Prüfstelle, nicht mehr nötig ist. In der Prüfhalle beim KÜS-Partner in Ihrer Nähe oder in der von der KÜS betreuten Werkstatt wird dieser Service angeboten und das Gutachten, das die Voraussetzung für die Oldtimer-Einstufung ist, erstellt.
Wichtig ist die neue Definition eines Oldtimers. Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.
Der Prüfingenieur der KÜS stellt im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht.
Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung kleinere Mängel oder auch normale Spuren der Jahre haben. Trotzdem muss es jedoch in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt. Auch sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege und Erhaltungszustand erkennbar sein.
Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein. Zusammenfassend könnte man also sagen: „Es muss nicht schön, aber gebrauchsfertig sein.“
Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.
Weitergehende Informationen gibt der KÜS-Partner in der Nähe gerne. Er ist immer mit dem jeweils aktuellen Stand der gesetzlichen Regelungen vertraut.